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Update (56) 03.02.2022: COVID-19 – die Chronologie der Auswirkungen auf den TVN
verfasst von Frank Zimmermann

Stand 03.04.2022 (56)


Es gilt die 33. Corona Bekämpfungsverordnung. Demnach gibt es aktuell keine Restriktionen mehr.

Stand 18.03.2022 (55)

Seit 18.03.2022 bis aktuell 02.04.2022 gilt die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung.

Beim Sport gilt in allen öffentlichen und privaten gedeckten und ungedeckten Sportanlagen (Innen- und Außenbereich) weiterhin die 3G Regel. 

Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 250 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze einnehmen, gilt die Maskenpflicht.

Das Hygienekonzept ist zu beachten. 

Stand 03.02.2022 (54)

Soweit in bestimmten Bereichen, insbesondere im Freizeitbereich, eine Testpflicht vorgesehen ist (3G-Regelung) besteht diese ab dem 4. März 2022 nicht mehr für Minderjährige. Nicht-immunisierte Minderjährige haben somit auch ohne einen Testnachweis Zutritt.

Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt ab dem 4. März 2022 einheitlich die 3G-Regelung.

Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Stand 31.01.2022 (53)

Es gilt die 30. Corona-Bekämpfungsverordnung. Unwesentliche Veränderungen für den Sport im Innenbereich. Es entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Im Amateur- und Freizeitsport im Außenbereich gelten für nicht-immunisierte volljährige Personen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (siehe unter „Kontaktbeschränkungen“ "Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für nicht-immunisierte Personen"). Das heißt, nicht-immunisierte volljährige Personen (siehe „nicht-immunisierte Person“) dürfen nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens mit zwei Personen eines weiteren Hausstandes gemeinsam im Außenbereich Sport treiben.

Für Minderjährige und immunisierte volljährige Personen bestehen keine Einschränkungen für den Sport im Außenbereich.

Die allgemeinen Festlegungen für Genesene sind der Verordnung bzw der Webseite des Landes RLP zu entnehmen.  

Stand 20.01.2022 (52)

Aktuell nur eine wesentliche Änderung. Personen die eine Impfung mit Johnson/Johnson und eine zweite Impfung mit einem MRNA Impfstoff bekommen haben gelten NICHT als geboostert. D.h. sie gelten als 2G und müssen bei 2G plus ein zusätzliches negatives Testergebnis vorlegen. 

Ausnahme: Die Zweitimpfung ist weniger als 3 Monate her.

Ebenfalls ausgenommen von der Testpflicht sind Personen die weniger als 3 Monate nach einer Infektion genesen sind, sowie Personen die zweimal geimpft und von einer Infektion genesen sind. 

Es koennte so einfach sein...

Stand 03.01.2022 (51)

Ein frohes und gesundes neues Jahr. Trotz der aktuellen Situation schauen wir gemeinsam positiv in Richtung 2022.

Es gelten weiterhin die Regelungen der 29. Corona Bekämpfungsverordnung. Die Begrenzung auf 10 Personen, welche am 28.12.21  für den öffentlichen Raum festgelegt wurde, scheint nicht für den Sport im Innenbereich zu gelten. Zumindest lässt sich auf der Webseite des Landes RLP nichts dazu finden.

Ein Update der Regelungen soll am Freitag 6.1. in der nächsten Ministerkonferenz beschlossen werden.

2G plus Regel = geimpft oder genesen + negativer Test

- Gilt flächendeckend in Innenräumen

- AUSNAHME: Menschen mit Booster - Impfung

- Status gilt ab dem Tag der Booster - Impfung

Für max 25 Minderjährige gelten folgende Ausnahmen

- Kinder unter 12 Jahre und 3 Monate sind Geimpften gleichgestellt und brauchen keinen Test

- Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt 3G. Geimpft, genesen oder Vorlage eines negativen Testergebnis.

Stand 22.12.2021 (50)

Die Ministerkonferenz hat sich für weitere Verschärfungen der Corona Schutz Massnahmen nach Weihnachten ausgesprochen. Bisher ist nicht bekannt wie sehr sich dies auf unseren Sport auswirkt. Da die nächste Konferenz bereits für Anfang Januar angekündigt ist, gehe ich deshalb von weiteren Massnahmen aus die dort beschlossen werden. 

Stand 03.12.2021 (49)

Die 29. Corona Bekämpfungsverordnung gilt seit Samstag 4. Dezember. Dies sind die wesentlichen neuen Regeln: 

2G plus Regel = geimpft oder genesen + negativer Test

- Gilt flächendeckend in Innenräumen

- AUSNAHME: Menschen mit Booster - Impfung

- Status gilt ab dem Tag der Booster - Impfung

- Selbsttest vor Ort unter Aufsicht möglcih

Für max 25 Minderjährige gelten folgende Ausnahmen

- Kinder unter 12 Jahre und 3 Monate brauchen keinen Test

- Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt 3G

Als Testnachweis werden die Ergebnisse der kostenlosen Teststationen, sowie Selbsttests unter Aufsicht vor Ort anerkannt. Diese Selbsttests sind von den Sportlern selbst und auf eigene Kosten zu organisieren. Das Testergebnis des Selbsttests vor Ort gilt nur für die eine Veranstaltung! Die offiziellen Testergebnis haben weiterhin eine Gültigkeit von 24h ab Ausstellung.

Die / der für den Sport Verantwortliche ist vor dem Start der Sporteinheit zu benennen. Sie / er übernimmt und dokumentiert die Kontrollen der 2Gplus Regel und Kontakterfassung, muss über die Kenntnis des TVN Hygienekonzepts (siehe Dateianhang) verfügen und steht in der vollen Verantwortung im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt. Deshalb nehmt bitte die Regeln ernst. Sie sind nicht vom Verein, sondern vom Bund und Land erstellt.

Zur Unterstützung ist ein Nachweisformular als Anlage beigefügt.

Beim Betreten der Sportstätten gilt bis zum Beginn der Sporteinheit Maskenpflicht. Für alle nicht am Sport beteiligten gilt durchgehend Maskenpflicht. 

Auch wenn es in der jetzigen Jahreszeit wohl kaum relevant ist, so muss ich es trotzdem benennen: Für den Sport im Aussenbereich gilt 2G. 

Weitere Details sind der Verordnung (siehe Dateianhang) beigefügt

Stand 03.12.2021 (48)

Ab Samstag, 4. Dezember gilt das nächste Update der Corona Bekämpfungsverordnung. Es handelt sich dabei zwar nicht um einen Lockdown, kommt diesem aber relativ nahe, zumal die gesamte Verantwortung auf den Verein und deren Sportler:innen verlagert wird.

Es gilt dann die neue 2G plus Regel für alle Sportarten im Innenbereich. D.h. es dürfen nur Geimpfte oder Genesene mit einem zusätzlichen negativen Testergebnis am Sport teilnehmen. Die erforderliche Testung gilt auch für die Gruppe der Minderjährigen unter 12 Jahren und 3 Monaten (die weiterhin als Immunisiert angesehen werden), sowie Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren. Hier wurde die Maximalzahl wieder auf 25 Teilnehmer begrenzt. 

Als Testnachweis werden die Ergebnisse der kostenlosen Teststationen, sowie Selbsttests unter Aufsicht vor Ort anerkannt. Diese Selbsttests sind von den Sportlern selbst und auf eigene Kosten zu organisieren. Das Testergebnis des Selbsttests vor Ort gilt nur für die eine Veranstaltung! Die offiziellen Testergebnis haben weiterhin eine Gültigkeit von 24h ab Ausstellung. Der Verein kann aus verständlichen Gründen diese Kosten nicht übernehmen. Eine Übersicht der aktuellen kostenlosen Testmöglichkeiten steht ebenfalls auf unserer Webseite.

Die / der für den Sport Verantwortliche ist vor dem Start der Sporteinheit zu benennen. Sie / er übernimmt und dokumentiert die Kontrollen der 2Gplus Regel und Kontakterfassung, muss über die Kenntnis des TVN Hygienekonzepts verfügen und steht in der vollen Verantwortung im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt. Deshalb nehmt bitte die Regeln ernst. Sie sind nicht vom Verein, sondern vom Bund und Land erstellt. Beim Betreten der Sportstätten gilt bis zum Beginn der Sporteinheit Maskenpflicht. Für alle nicht am Sport beteiligten gilt durchgehend Maskenpflicht. 

Auch wenn es in der jetzigen Jahreszeit wohl kaum relevant ist, so muss ich es trotzdem benennen: Für den Sport im Aussenbereich gilt 2G. 

Nutzt weiter unsere Online Angebote per Zoom und kommt gesund durch die 4. Welle!

Das Hygienekonzept ist bereits aktualisiert, sowie das Nachweisformular erstellt und als Anlage eingestellt; die neue Verordnung folgen im Laufe des Tages. 

Stand 24.11.2021 (47)

Seit heute gilt die 28. Corona Bekämpfungsverordnung. Die wesentlichen Änderungen:

Sportler:

Ab Mittwoch, 24. November gilt für Sport in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) die 2G Regel (d.h. nur Geimpfte oder Genesene dürfen teilnehmen).

Ausnahmen: Kinder bis 12 Jahre plus 3 Monate  (gem.§3 (7) Nr.1 ) sind hiervon ausgeschlossen. Kinder und Jugendliche von 12 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (§3 (6)) benötigen einen zusätzlichen negativen Testnachweis (Schnelltest), der nicht älter als 24h ist.

Es können professionelle Schnelltests von geschultem Personal vorgelegt, sowie Selbsttests unter Aufsicht gemacht werden.

Zuschauer:

Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport unter den gleichen Vorgaben zulässig. Es gilt die Maskenpflicht (Ausnahme nur zur Einnahme von Speisen und Getränken) sowie die Pflicht zur Kontakterfassung (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer).

Eine Befreiung der Maske bei Einnahme eines festen Sitzplatzes gilt NICHT beim TV Nierstein!

Weitere Maßnahmen:

Das Hygienekonzept des TVN wird angepasst und genauso wie die komplette 28. Corona Bekämpfungsverordnung als Anlage auf der Webseite des TVN beigefügt.

Der Verein unterstützt zusätzliche Schutzmaßnahmen. Gruppen können intern festlegen die 2G plus (neu) Regel einzuführen. D.h. die Kursteilnehmer führen vor Beginn eines Kurses einen Selbsttest durch oder legen ein negatives Testergebnis einer kostenlose Teststelle vor.

Die Kosten der Selbsttests können gesammelt durch den Übungsleiter eingereicht werden. Die Erstattung erfolgt an den Übungsleiter. Hier bitte die Belege nicht einzeln, sondern gesammelt (maximal 1x pro Monat) einreichen. Achtung, derzeit sind entweder keine oder nur extrem teure Tests auf dem Markt verfügbar. Es werden nur Kosten von maximal 3 EUR / Test erstattet. Aufgrund der aktuellen Kostenexplosion der Schnelltests müssen wir erst einmal diese Obergrenze festlegen, um die Kostenauswirkung auf den Verein im Blick zu behalten. Deshalb, aber auch zur Entlastung der Übungsleiter, bitten dringlichst um Nutzung der offiziellen kostenlosen Teststellen.  

Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.

Bei Unklarheiten, Fragen oder Sonstigem ist der Vorstand VORHER zu kontaktieren. vorstand@tvn-1901.de

Stand 22.11.2021 (46)

Seit heute gilt offiziell die Warnstufe 2. Damit reduziert sich die Personezahl der nicht Immunisierten auf 10. 

Dies ist jedoch nur von kurzer Dauer, da bekanntermaßen ab Mittwoch die 28. Corona Bekämpfungsverordnung in Kraft treten wird. Die Details hierzu folgen in Kürze.

Stand 08.11.2021 (45)

Die 27. Corona Bekämpfungsverordnung tritt mit Wirkung vom  8. November in Kraft. Sie gilt vorläufig bis 28. November. In der Anlage befindet sich das Hygienekonzept des TVN, die 27 CoBeLVO, sowie die Warnstufen des Landes RLP.

Für den Sport gibt es keine Veränderungen. Es gelten weiterhin die gleichen Parameter. Wir befinden uns noch in Warnstufe 1.

§12 Sport

(1) Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Es gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen. Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.

§ 3 Abs. 5

(5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 durch 1. einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, 2. einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, oder 3. eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.

Stand 10.10.2021 (44)

Die 26. Corona Bekämpfungsverordnung (Zweite Änderung) tritt mit Wirkung vom 11. Oktober in Kraft. Es sind nur unwesentliche Änderungen eingearbeitet. Sie gilt vorläufig bis 8. November

Stand 22.09.2021 (43)

Die ersehnte Erleichterung für den Jugendsport ist da. Wie der Landessportbund mitteilt, wurde die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Demnach können bis Ende November auch ungeimpfte Zwölf- bis 17-Jährige nahezu unbeschränkt ihrem Mannschaftssport nachgehen. Für sie gilt ab sofort immer die Corona-Warnstufe eins. Das heißt, 25 Nicht-Immunisierte, wie es im Fachjargon heißt, können in einer Wettkampf- und Trainingsgruppe dabei sein. Dies ist praktikabel, meinten im Vorfeld Mannschaftssportverbände. Die Sonderregelung ist bis 30. November befristet.


Stand 13.09.2021 (42)

Das Hygienekonzept wird ab sofort als Anlage zu dieser Fortschreibung in der jeweils gültigen Fassung angehängt.

Aktuell: Warnstufe 1

Stand 10.09.2021 (41)

Ab Sonntag, 12. September gilt eine neue Covid-Bekämpfungsverordnung. Dabei wird erstmals nicht nur die sogenannte 7-Tage-Inzidenz, sondern zusätzlich auch noch das Verhältnis der wegen einer Covid-Erkrankung im Krankenhaus behandelten Personen (der sogenannte Hospitalisierungsgrad) und die Auslastung der Intensivbetten in den Krankenhäusern durch Covid-Erkrankte mit berücksichtigt. Diese drei Faktoren werden gemeinsam betrachtet und es werden dadurch insgesamt auch drei verschiedene Warnstufen eingeführt, bei denen jeweils unterschiedliche Verfahren in Kraft treten.

Warnstufe 1: 7-Tage-Inzidenz unter 100, Hospitalisierungsgrad unter 5 und  und belegte Intensivbetten kleiner als 6 Prozent.

Warnstufe 2: 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200, Hospitalisierungsgrad zwischen 5 und 10 und die Intensivbettenbelegung zwischen 6 und 12 Prozent.

Warnstufe 3: 7-Tage-Inzidenz größer 200, Hospitalisierungsgrad größer 10 und Intensivbettenbelegung größer als 12 Prozent. 

Dabei ist zu beachten, dass die Überschreitung nur eines Kennwerts noch keine höhere Warnstufe in einen Kreis oder in einer kreisfreien Stadt zur Folge hat, sondern mindestens 2 der 3 Kennwerte die jeweilige Grenze an drei aufeinander folgende Werktage überschreiten müssen, damit eine höhere Warnstufe in Kraft tritt.

Ab Sonntag gilt in RLP die "2-G-Plus-Regel". Dies bedeutet, dass zu den bereits geimpften oder genesenen Personen nur noch eine bestimmte zusätzliche Anzahl von getesteten Personen (also nicht-genesenen und nicht-geimpfte) zu bestimmten Veranstaltungen zugelassen werden dürfen. Je nach Warnstufe sinkt dann auch diese Anzahl der möglichen ungeimpften Teilnehmenden.

Das bedeutet im Einzelnen für das Training und den Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich:

Warnstufe 1: mit maximal 25 nicht immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen)

Warnstufe 2: mit maximal 10 nicht-immunisierten Personen.

Warnstufe 3: mit maximal 5 nicht-immunisierten Personen.

Dabei ist zu beachten, dass Kinder unter 12 Jahren, für die derzeit noch keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, grundsätzlich als geimpft angesehen werden und daher bei der Personenzahl der ungeimpften Teilnehmenden nicht mit berücksichtigt werden müssen.

D.h. alle nicht immunisierten (nicht geimpft und nicht genesen) Personen über 12 Jahre benötigen einen negativen Testnachweis - Indoor und Outdoor!

Für Veranstaltungen mit Zuschauern im Innenbereich gelten gem. §5 der Verordnung folgende Maximalwerte für nicht immunisierte Personen:

Warnstufe 1: 250, Warnstufe 2: 100, Warnstufe 3: 50.

Alle weiteren Festlegungen bezüglich Testpflicht indoor, Maskenpflicht, Abstandsgebot, Kontakterfassung, Überprüfung der Gruppenzugehörigkeit (Geimpft, genesen, getestet) bleiben unverändert.

 

Stand 20.08.2021 (40)

Inzwischen hat das Land die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht - siehe Anlage. Diese tritt am 23. August in Kraft und gilt vorläufig bis 11. September.

Die wesentlichen Punkte sind nachfolgend aufgelistet. Besonders hervorzuheben ist der Wegfall der Privilegierung von Trainerinnen und Trainern bei der Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen. Ansonsten  haben sich keine weiteren Veränderungen gegenüber der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung ergeben, die aktuell noch bis zum 22. August gilt. In Text sind ergänzende Informationen / Erläuterungen in [kursiv und fett in eckigen Klammern] eingefügt, die nicht im amtlichen Text enthalten sind.

§ 10

Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 [also höchstens 25 Personen verschiedener Hausstände, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl nicht berücksichtigt werden und damit noch zusätzlich zu den 25 Personen dazukommen können] erfolgt oder, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. 

(2) Bei der Sportausübung

1.         gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7[mindestens 5 Quadratmeter pro Person]; geimpfte Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,

2.         ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen,

3.         gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1[dies bedeutet, dass unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, also Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person erfasst werden müssen],

4.         gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines                           vergleichbaren Standards zu tragen ist,

5.         gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 [dabei sind folgende Testmöglichkeiten zugelassen: a) PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde, b) der PCR-Test durch offiziell anerkannte Stellen wie Corona-Testzentren, Hausarztpraxen oder Kliniken, der nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt wurde und auch c) ein zugelassener PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der innerhalb der letzten 24 Stunden vorgenommen und bescheinigt wurde. Dabei kann der Selbsttest auch noch direkt vor Beginn des Sports von der teilnehmenden Person durchgeführt werden, wenn dies in Anwesenheit einer vom Verein beauftragten Person durchgeführt wird. Diese Person könnte z.B. die Übungsleiterin oder der Übungsleiter sein. Keine Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 7 besteht weiterhin für Kinder bis einschließlich 14 Jahre, Schülerinnen und Schüler oder für geimpfte oder genesene Personen.],

6.         ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [ Mindestabstand von 1,5 Metern] gestattet,

7.         ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten. [ Siehe Anlage - bzw separater Artikel auf der Webseite]

(3) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig.

Stand 15.08.2021 (39)

Die Gueltigkeit der 24. Corona-Bekaempfungsverordnung wurde bis zum 22. August verlaengert.

Stand 30.07.2021 (38)

Die Gueltigkeit der 24. Corona-Bekaempfungsverordnung wurde bis zum 15. August verlaengert.

Stand 01.07.2021 (37)

Ab morgen, 2. Juli bis voraussichtlich 30. Juli gilt die 24. Corona-Bekaempfungsverordnung.  Details sind dem angehaengten Hygienekonzept zu entnehmen.

Der Link zum gesamten Dokument: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/24._CoBeLVO/210629_24_CoBeLVO.pdf

Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt oder, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

Bei der Sportausübung

1. gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung von 5qm pro Teilnehmer; geimpfte Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,

2. ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen,

3. gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung,

4. gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,

5. gilt im Innenbereich die Testpflicht für alle Sportler über 15 Jahre. Die Testpflicht gilt nicht für Trainerinnen und Trainer. Es können Testergebnisse der offiziellen Stellen vorgelegt werden die jedoch nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Alternativ kann ein Selbsttest vorort unter Aufsicht des verantwortlichen Übungsleiters durchgeführt werden. 

6. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes (Mindestabstand von 1,5 Metern) gestattet.

7. Das Hygienekonzept des TVN ist einzuhalten (Update als Anlage)

Weitere Infos zu den Sporthallen werden ständig durch Christiane verteilt. Aktuell haben wir noch keine Freigabe der RSH für die Wochenenden. Hier warten wir noch immer von Infos seitens der Krerisverwaltung. Die Sperrung der RSH vom 5.7. - 12.7. haben wir dagegen schon erhalten...

Stand 22.06.2021 (36)

DIe Sporthallen sind ab sofort und inklusive der Sommerferien für den außerschulischen Betrieb von Montag bis Freitag freigegeben. Die Antragstellung für die Wochenenden mußten parallel erfolgen und sind durch unsere Hallenkoordinatorin Christiane bereits angefragt. Desweiteren ist die IGS in Oppenheimn aktuell durch Stühle belegt. Wir haben noch keine Info ob und wann sich dieser Zustand ändert. Geduld mussten wir ja in den letzten Monaten lernen....

In Ergänzung zu den u.a. Bedingungen ist eine gute Zusammenfassung auch unter der folgenden Webadresse zu finden: 

https://www.sportbund-rheinland.de/beratung/faq-corona/sportbetrieb

Hinweis zur Testpflicht bei Indoor Aktivitäten: Bitte nutzt nach Möglichkeit die kostenlosen Testangebote in der Region (Links z.B. https://rlp-mobitest.de/buergertest). Wir sind derzeit dabei eigene Tests anzuschaffen - weitere Infos folgen in Kürze. Diese solten dann aber nur als Ausnahme genutzt werden. Zum Einen um die Kosten für den Verein und zum Anderen um den Aufwand für die Trainer gering zu halten. Die Trainer müssen bereits sich um Kontakterfassung, Desinfektion und Überprüfung der mitgebrachten Testergebnisse kümmern. Wenn sie dann also noch das Testen vorort überprüfen müssen, dann bleibt nicht mehr viel Zeit für das eigentliche Training. Danke für euer Verständnis. 

Das nächste Update kommt spätestens zum 2. Juli, da zu diesem Zeitpunkt weitere Lockerungen in Kraft treten werden. Der Entfall der Testpflicht gehört nach dem aktuellen Ausblick leider nicht dazu.

Stand 18.06.2021 (35)

Seit heute gilt die 23. Corona-Bekaempfungsverordnung.  Details sind dem angehaengten Hygienekonzept zu entnehmen.

Zusammengefasst die wichtigsten Festlegungen. Sport im Aussenbereich mit bis zu 50 Teilnehmern, im Innenbereich mit bis zu 20 Teilnehmern bzw 25 Kindern bis zum einschliesslich 14 Lebensjahr bei Anleitung durch eine(n) Verantwortliche(n). Geimpfte und Genesene bleiben bleiben dei der Ermittlung unberuecksichtigt.

Grundsaetzlich muss eine Flaeche von 10qm pro Teilnehmer zur Verfuegung stehen. Ist dies (vorallem im Innenbereich) nicht der Fall so ist die maximale Teilnehmerzahl zu reduzieren.  Hier gint es auch keine Ausnahme fuer Geimpfte und Genesene.

Die Hallensituation ist leider noch wie bisher. Nur die Raeumlichkeiten der Grundschule und des Haus der Gemeinde stehen, unter Beruecksichtigung der vorgenannten Punkte, zur Verfuegung. Unsere Hallenkoordinatorin Christiane versucht taeglich neue Informationen zu erhalten und wird weiterhin vertroestet...

Leider sind uns hier die Haende gebunden. Wir warten mit Spannung auf eine inoffiziell angekuendigte Korrespondenz. Bis dahin geniessen wir das tolle Wetter und trainieren im Freien. Der Stadtpark ist ab sofort wieder nutzbar. Bitte jedoch weiterhin die Sperrungen (anderer Artikel) aufgrund anderer Veranstaltungen beachten.

 

Stand 10.06.2021 (34)

Zur Klarstellung hier einige weitere Erklaerungen:

Gemaess 22. Corona-Bekaempfungsverordnung: Die wesentlichen Enschraenkungen bei gedeckten (indoor) Anlagen sind:

- 20 qm Flaeche / Person

- d.h. fuer die genannte Maximalzahl von 10 Sportlern plus Trainer erfordert 11 x 20qm = 220qm

- sollte eine groessere Flaeche zur Verfuegung stehen, dann koennte die Maximalzahl von 10 plus Trainer um nachweislich vollstaendig Geimpfte und Genesene erhoeht werden.

- alle, ausser nachweislich vollstaendig Geimpfte und Genesene, benoetigen einen negativen Test (nicht aelter als 24h)

Leider habe ich keine Flaechenangabe der Grundschule, deshalb kann ich keine Aussage zur theoretischen Maximalzahl sagen. Wer etwas weiss kann es gerne an mich weitergeben.

Fuer die Gymnastikhalle bleit die Maximalzahl von 4!

Stadtpark

Seitens der Stadt wurde mir bestaetigt, dass der Park 'offiziell' bis 20 Uhr geoeffnet ist. Wenn sich Sportgruppen im Park nach 20 Uhr befinden, dann schliesst der Hausmeister den Park auch spaeter ab, d.h. nach Abschluss eurer Trainingseinheit. 

Norbert Kessel hat mir bestaetigt, dass weder eine Voranmeldung erforderlich ist. Dies wird seitens der Stadt flexibel gehandelt.

Aktuell ist der Stadtpark wegen notwendiger Baumpflegearbeiten bis voraussichtlich 19. Juni gesperrt. Weitere Sperrungen aufgrund anderer Veranstaltungen habe in einem weiteren Bericht der Webseite zusammengefasst und aktuelisiere dies nach Erfordernis. Bitte bedenken, auch mir liegen nicht immer alle Infos vor...

 

Bitte bei allem das Hygienekonzept beachten. Abstand, Desinfektion, Kontakterfassung, etc.. :)

Desinfektionsmittel zum Nachfuellen gibt es bei mir zuhause in der Woerrstaedterstrasse 86 in Nierstein. Neue Flaschen habe ich aktuell nicht.

Bitte mich vorab per Telefon oder WhatsApp kontaktieren 0177 4616319.

 

Stand 05.06.2021 (33)

Die 22. Corona - Bekämpfungsverordnung ist erschienen. Es wird immer komplexer. Es gibt die allgemeinen Regeln für den Sport, die wiederum ergänzt werden durch spezielle Situationen bei geringen Inzidenzen. Um es noch komplexer zu machen, sind darüberhinaus die Freigaben für die einzelnen Sporteinrichtungen im Innenbereich zu beachten. Das Hygienekonzept des TV Nierstein habe ich wieder einmal angepasst und werde es in einem separaten Artikel veröffentlichen. Aufgrund der sich immer schneller ändernden Anforderungen, werde ich es natürlich kontinuierlich fortschreiben. Alle Sporttreibenden haben sich nachrangig an die aktuell geltende Corona Bekämpfungsverordnung sowie das Hygienekonzept des TV Nierstein zu halten. Als offiziell benannter Corona-Beauftragter des TV Nierstein könnt ihr jegliche Anfragen an mich richten.

Aktuell haben wir nun über unsere Hallenkoordinatorin Christiane Horn die Info zur Freigabe der Nutzung der Sporthalle und Gymnastikhalle der Grundschule Nierstein erhalten. Für Gymnastikhalle gilt eine Maximalzahl von 4 Personen, für die Sporthalle von 16 Personen (inkl. Übungsleiter*in).

Achtung! Aufgrund der Corona Bekämpfungsverordnung ist die Maximalzahl von 16 Personen nur in Verbindung mit geimpften oder genesen Sportlern möglich, da für den Innenbereich eigentlich eine Gruppengröße gilt von "bis maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben." Das ist eine der tollen Fallen die eingebaut sind... 

Eine Freigabe für die Rundsporthalle sowie Sporthallen in Oppenheim liegen noch nicht vor.

Stand 01.06.2021 (32)

Wie bereits angekündigt tagte heute der Ministerrat in RLP und hat die versprochenen Lockerungen mit Wirkung ab dem 2. Juni beschlossen. 

Die 22. Corona - Bekämpfungsverordnung soll nun kurzfristig erscheinen. Vorab schon mal so viel:

Bei Inzidenz unter 50 (also wie hier im LK Mainz-Bingen) ist ein Training inklusive Kontaktsport im Freien mit 20 Personen nebst Trainer plus Geimpfte und Genesene, innen mit zehn Personen (kontaktfrei und mit Trainer plus Geimpfte und Genesene) und 25 Kinder mit Kontakt auch innen.

Das Thema Innen hängt jedoch von der Freigabe der Träger der Sporteinrichtungen ab. Ich denke das wir hier in Kürze weitere Details erfahren werden. Aktuell sind alle Sporthallen noch nicht freigegeben (weder Kreis noch VG). Das Haus der Gemeinde wäre möglich, jedoch müssen wir hier die genauen Flächenvorgaben / Sportler abwarten. Zuletzt waren dies 20qm / Sportler.

Es gelten weiterhin die Hygiene Vorgaben (Desinfektion), sowie die Kontakterfassung. Eine Meldung an den Vorstand ist nicht mehr erforderlich. Ich freue mich dennoch wenn ihr mir die Infos gebt, so dass ich beim ein oder anderen Training mal vorbeischauen kann. 

Stand 30.05.2021 (31)

Am gestrigen Samstag haben wir 5 Werktage in Folge die Inzidenz im Landkreis Mainz-Bingen unter 50 gehalten. Entsprechend der aktuell gültigen Verordnung können somit ab Montag Übungsgruppen mit bis zu 10 Personen plus Übungsleiter im Außenbereich trainieren. 
Ab dem 2. Juni kann dies, gemäß Perspektivplan RLP, sogar auf 20 Personen erhöht werden. Der Sport im Innenbereich wäre dann auch wieder möglich. Aufgrund der maximalen Anzahl von 5 Personen, den Flächenanforderungen von 20qm pro Person, sowie Abstand von 3m ist dies wohl noch uninteressant.  Zudem müssen zuerst die Freigaben der Träger der Sportstätten vorliegen. 
Aber die Entwicklung ist grundsätzlich erst einmal positiv für unseren Verein. Ich freue mich die Übungsgruppen im Niersteiner Park und auf anderen Flächen zu treffen.

Stand 25.05.2021 (30)

Heute ist der erste Tag mit einem Inzidenzwert unter 50 im Landkreis Mainz-Bingen. Bleiben wir 5 Tage in Folge unter 50 gibt es am übernächsten Rag weitere Lockerungen für den Sport. Dann dürften wir wieder mit 10 Personen im Außenbereich trainieren. Also abwarten.... 

Stand 20.05.2021 (29)

Endlich mal wieder gute Nachrichten. Ab 21. Mai tritt die 21.Corona Bekämpfungsverordnung in Kraft. Um es kurz zu machen, Sport im Außenbereich ist im Landkreis Mainz - Bingen mit 5 Personen aus unterschiedlichen Haushalten unter Anleitung einer Trainerin / Trainer möglich. Bei angeleitetem Training sind für Kinder bis 14 Jahren sogar eine Gruppengröße bis 20 Personen im Freien möglich.

Es gelten weiterhin die Hygienevorschriften, sowie die Kontakterfassung einer jeden Übungseinheit. Die Daten sind duch die Trainerin / Trainer 4 Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Desinfekttionsmittel zum Nachfüllen gibt es wie immer bei mir. 

Unterschreitet unser Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal zehn Personen nebst einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Da sind wir leider noch etwas entfernt. Aktuell ist unser Inzidenzwert bei 73.

Stand 11.05.2021 (28)

Der Ministerrat hat sich heute mit Öffnungsperspektiven für die kommenden Wochen befasst und dabei die besondere Situation in Handel, Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport im Freien in den Fokus genommen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Bundesnotbremse nicht greift, soll mit Wirkung ab Mittwoch, 12. Mai 2021 – pünktlich zu Christi Himmelfahrt – ein abgestuftes Konzept von Öffnungsstrategien greifen. Wir gehen mit vorsichtigen Schritten einem guten Sommer entgegen“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Die Entwicklung des Stufenplans werden wir weiter verfolgen und hoffen auf deren tatsächliche Umsetzung.
Die aktuell weiter fallenden Inzidenzzahlen im LK Mainz-Bingen (61) könnten dies noch beschleunigen. Fortsetzung folgt....


Stand 07.05.2021 (27)

Das Ende der Notbremse. Im Landkreis Mainz-Bingen wurde an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Inzidenzwert von 100 unterschritten. Entsprechend greift ab Sonntag, 9. Mai wieder die Regelungen der 19. Corona  Bekämpfungsverordnung. Demnach ist Sport im Freien mit Personen aus zwei Haushalten bis max. 5 Personen möglich.

Bei angeleitetem Training sind für Kinder bis 14 Jahren sogar eine Gruppengröße bis 20 Personen im Freien möglich.

Es gilt weiterhin die Kontakterfassung sowie das Hygienekonzept des TV Nierstein. 
Der nächste wesentliche Schritt erfolgt bei einer Unterschreitung des Inzidenzwerts von 50 an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen.

Stand 30.04.2021 (26)

Der Landkreis Mainz - Bingen ist weiterhin an die bundesweite Notbremse gebunden. Ein kleiner Hoffnungsschimmer sind die rückläufigen Zahlen bei uns. Mit dem heutigen Tag sind wir bei 109. Sollte der Landkreis 5 Werktage in Folge unter 100 sein, dann werden die Massnahmen gelockert. 

Bis dahin ist es zumindest möglich für Sportlerinnen und Sportler unter 14 Jahren im Freien bis zu einer Gruppengröße von max. 5 Personen Sport zu treiben. Sollte eine Aufsichtsperson anwesend sein (Übungsleiter), so muß diese(r) ein negatives Coronatest Ergebnis mitführen welches nicht älter als 24h ist. 

Stand 12.04.2021 (25)

Da im Landkreis Mainz-Bingen nun am dritten aufeinanderfolgenden Tag der Inzidenzwert die Grenze von 100 übersteigt, erlässt die Kreisordnungsbehörde gemäß dem vom Land für diesen Fall vorgegebenem Muster eine aktualisierte Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 14. April in Kraft tritt.

Diese sieht weitere Schutzregelungen zur Eindämmung der Pandemie vor und gilt zunächst bis einschließlich Sonntag, den 25. April 2021.

Sportliche Aktivitäten im Amateur-und Freizeitsportbereich in Einzelsportarten sind auf und in öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.

Es gilt das Abstandsgebot. Die Ausnahmeregelung für Jugendgruppen entfällt.

Stand 26.03.2021 (24)

Die Inzidenz ist weiter deutlich über 50.

Gemäß der Festlegungen gilt bis zu einem Inzidenzwert von 100 folgendes:
Einzelsport mit max. 5 Personen aus 2 Hausständen erlaubt; kontaktfreier Sport bei Kindern bis 14 Jahren mit bis zu 20 Personen.

Bei 3 Tagen über 100: Rückkehr zu Regelungen von Anfang März: Individualsport nur alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenem Hausstand erlaubt. Also werden dies weiter beobachten.

Die Regelungen gelten vorläufig bis zum 18. April

Stand 24.03.2021 (23)

In Kreis Mainz-Bingen haben wir seit heute einen Inzidenzwert von 55 (Steigerung um10!!!). Leider werden wir ja täglich mit neuen Festlegungen überschüttet so dass es extrem schwer ist hier jetzt die richtigen Schlüsse zu ziehen. Über 50 heißt Alarmstufe ROT. Gemäß der Auslegung der vorherigen Version der Corona Bekämpfungsverordnung (siehe unten) wird bei einer Inzidenz von über 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Notbremse gezogen. 

Originaltext:

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50
Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren.

6b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

Leider deutet also alles daraufhin, dass unser Sport im Außenbereich mit bis zu 10 Personen in Kürze wieder eingestellt werden muss. Ich werde euch informieren sobald ich neue Infos habe.

Stand 23.03.2021 (22)

In Kreis Mainz-Bingen bleibt, was den Sport angeht, derzeit alles unverändert. Mit Stand heute haben wir einen Inzidenz Wert von 43. Bleiben wir unter 50 passiert erst einmal nichts. 

Stand 07.03.2021

Ab morgen ist es wieder soweit. Gemäß der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP ist ab Montag, 8. März der kontaktfreie Sport im Außenbereich in kleinen Gruppen bis max. 10 Personen und einer Trainerin oder einem Trainer zulässig. Ebenso ist das Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer gestattet. Es gelten die gleichen Hygieneregeln wie vor dem Lockdown ebenso ist die Kontakterfassung Pflicht. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.

Stand 03.03.2021 (21)

Gemäß der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 wurde folgender Beschluss gefasst:

6a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Diese neue Regelung soll ab 8. März in Kraft treten. Hierzu erwarten wir noch eine schriftliche Aussage seitens der Landesregierung RLP. Wir werden nun kurzfristig im Verein beraten wie sich diese neue Regelung auf unsere Sportarten auswirken und welche Möglichkeiten damit in den einzelnen Übungsgruppen bestehen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50
Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren.

6b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

7. Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen
bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50
Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 7b verfahren.

b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage- Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.

8. Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten
Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:

Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich;  Kontaktsport in Innenräumen

Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage- Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis).

Über weitere Öffnungsschritte werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.

Stand 15.02.2021 (20)

Was soll man noch schreiben... auch weiterhin ist ein normaler Sportbetrieb in weiter Ferne. Zum Glück belohnt uns der harte Lockdown mit weiter sinkenden Zahlen und lässt uns somit hoffen dass es noch im (spärten) Frühjahr mit Präsenzsport weitergeht. Ich glaube nicht daran, dass wir ganz schnell wieder in die Hallen zurückkommen, aber mit dem heutigen Tag hoffe ich auf das Ende der Kälteperiode und langsam steigenden Temperaturen. Ich sehe uns dann zumindest wieder im Niersteiner Stadtpark und auf den Feldwegen rund um Nierstein unseren Sport ausüben. 

Stand 20.01.2021 (19)

Und es geht weiter... leider nicht mit unserem Sport, sondern mit dem Lockdown. Verlängerung der Situation bis mindestens 14. Februar.  Aber wir lassen uns nicht unterkriegen. Weiterhin finden einige unserer Kurse Online statt (siehe separater Artikel). Wie aktiv wir sind zeigen auch die Artikel von Anna mit ihren Magix Phönix genauso wie Laura und Team mit ihren Zumba Kursen. Vielen Dank! 

Kopf hoch und weiter!

Stand 14.12.2020 (18)

Ab Mittwoch, 16.12.2020 nun also der harte Lockdown. Aus sportlicher Sicht kann es uns nicht mehr härter treffen. Bereits seit mehr als einem Monat sind unsere Sportaktivitäten eingestellt. Leider hat sich die Befürchtung bestätigt, dass es so schnell auch keine Lockerungen zu erwarten sind. Wir werden wohl bis weit ins Frühjahr uns mit Online-Kursen beschäftigen müssen. Zum Glück sind wir da schon gut aufgestellt. Nutzt unsere Angebote - siehe dazu den gesonderten Artikel auf der Webseite.

Stand 03.11.2020 (17)

Und wieder ist alles gestoppt. Die aktuelle Verordnung sieht einen kompletten Lockdown des Sports bis zum 30. November vor. Es ist aktuell schwer vermittelbar, dass zum 1. Dezember der Sport wieder losgehen soll. An dieser Stelle möchte ich dies aber nicht bewerten, sondern lieber darauf hinweisen, dass der TVN reagiert. Wir bieten jetzt verstärkt Online-Kurse on. Siehe dazu den separaten Artikel. 

Stand 15.07.2020 (16)

Mit Wirkung vom 15. Juli 2020 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen auch in Kontaktsportarten zulässig. Die Hygienemaßnahmen bleiben weitestgehend bestehen. Darunter fallen beispielsweise die Anforderung der Raumgröße von 10 qm pro Person, Wegekonzepte, Kontaktdatenerfassung, Desinfektionsmaßnahmen von Personen und Geräten, sowie die Benennung einer Person vor Ort, die die Einhaltung der Vorgaben überwacht und durchsetzt.

In jedem Fall entscheidet der Träger der Einrichtung über die grundsätzliche Öffnung bzw. deren gegebenenfalls zusätzlichen Vorgaben.

Stand 02.07.2020 (15)

Nun hat sich doch noch etwas verändert. Die Sporthallen sind wieder zur Nutzung freigegeben. Dies natürlich weiterhin unter strenger Berücksichtigung der Auflagen. Entsprechend wurde das Hygienekonzept des TVN angepasst und ist nun in der neuesten Fassung auf der Webseite verfügbar. Natürlich müssen wir jederzeit damit rechnen, dass sich die Situation wieder ändert. Das ist aber auch das große Plus der Corona-Zeit. Wir sind (noch) agiler geworden und gehen locker mit Veränderungen um.

Stand 22.06.2020 (14)

Die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) erlaubt nun auch Kontaktsportarten den Trainings- und Wettkampfbetrieb in Gruppen von bis zu 10 Personen. Bei darüber hinausgehenden Gruppengrößen gilt die Abstandsregelung nach §1 Abs. 2 Satz 1 der CoBeLVO, sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung, insbesondere in geschlossenen Räumen, mit einem verstärktem Aerolsolausstoß zu rechnen ist, ist der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.

Die Entscheidung über die Öffnung der Sportstätten obliegt weiterhin dem Träger. Hier hat sich für den TVN leider nichts verändert. Wir hoffen weiterhin, dass eine Öffnung nach den Sommerferien erfolgt. Der guter Ordnung halber ist hier auch noch erwähnt, dass Zuschauer im Rahmen der Regelungenen zu Veranstaltungen erlaubt sind. Alle weiteren Restriktionen bleiben erhalten.

Die Verordnung soll bis 31. August gelten. Siehe Anlage zu diesem Artikel auf der Webseite des TVN.

 

Stand 22.06.2020 (13)

Mit Schreiben vom 12.06. informierte die VG Rhein-Selz, dass die Innensportanlagen unserer Grundschulen bis zum Ende der Sommerferien für außerschulische Nutzer weiterhin geschlossen bleiben, da die vom Land im Hygienekonzept für Innensportanlagen festgeschriebenen Vorgaben nicht umgesetzt werden können. Als Begründung nannte die VG: 

"Damit Sie unsere Entscheidung nachvollziehen können, nennen wir Ihnen auch gerne ein Beispiel. Voraussetzung für die Öffnung der Schulsporthallen ist unter anderem, dass alle Räume der Sportstätte einschließlich Sanitärbereiche und Umkleiden dauerhaft zu belüften sind. Eine kontinuierliche Luftzirkulation in den Innenräumen ist durch geeignete Mittel seitens des Trägers sicherzustellen. Hier stoßen wir bereits an unsere Grenzen, da es sich bei unseren Schulsporthallen um reine Sporthallen handelt, die nicht mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet sind. Eine Luftzirkulation ist durch die Öffnung der kippbaren Oberlichter und der Notausgangs- oder Eingangstüren in den Sporthallen nicht herzustellen – dies erfahren Sie als Hallennutzer leidvoll jedes Jahr im Sommer aufs Neue, wenn die Temperaturen steigen. Somit ist es aktuell nicht möglich, die Sportstätten samt Nebenräumen gemäß den bestehenden Hygienevorgaben zur Inbetriebnahme zu lüften, denn wie Sie alle wissen, ist eine Kipplüftung für den Luftaustausch nicht wirklich zielführend. Auch wenn wir die Schulsportstätten gerne wieder geöffnet hätten, um zumindest im sportlichen Bereich schrittweise zur "Normalität" zurückzugelangen, können wir diesen Weg aktuell noch nicht gehen und hoffen auf Ihr Verständnis. Sollten mit dem Erlass weiterer Corona-Bekämpfungsverordnungen Lockerungen eintreten, die eine außerschulische Nutzung der Grundschulsporthallen unter weniger strengen Maßstäben ermöglichen, werden wir wieder mit Ihnen in Kontakt treten."

Ähnlich verhält es sich für die Rundsporthalle in Nierstein. Auch hier ist die Begründung, dass die Auflagen nicht eingehalten werden können.

In der Zwischenzeit finden bereits viele Übungseinheiten erfolgreich im Niersteiner Stadtpark statt. 

Stand 02.06.2020 (12)

Der Sport Im Innenbereich ist nun auch wieder beschränkt möglich. Aktuell ist das Haus der Gemeinde, Bürgerhaus, Spiegelsaal für den Sport im Innenbereich freigegeben. Natürlich gibt es hierzu weitere Regularien zu beachten, die wir in dem überarbeiteten Hygienekonzept des TVN festgelegt haben. 

Dieses überarbeitete Hygienekonzept wurde auf der Webseite aktualisiert und steht auch zum Download bereit. 

Stand 28.05.2020 (11)

Seit dem 27.05. ist die 8. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Sie gilt bis 9. Juni.

In dieser neuen Verordnung ist nun auch erstmals wieder die Möglichkeit des Sporttreibens in Räumen vorgesehen, solange bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Am heutigen Donnerstag findet hierzu eine Informationsabgleich der Stadt Nierstein mit den Vereinen statt. 

Der wesentliche Punkt: Der Träger jeder Indoor-Einrichtung entscheidet grundsätzlich selbst darüber, ob die Räume wieder geöffnet werden. Sollten die Räumlichkeiten wieder zugänglich sein, sind die entsprechenden Auflagen der 8. Corona-Bekämpfungsverordnung und gegebenfalls weitere Festlegungen des Trägers zu erfüllen. 

Wie bereits angekündigt, werden wir dann das bisher veröffentlichte Konzept für Sport im Freien entsprechend ergänzen und umgehend veröffentlichen. Bis dahin nutzt das perfekte Wetter und unsere diversen superschönen Möglichkeiten für den Sport im Freien.

Stand 24.05.2020 (10)

Der Sport beim TVN hat wieder begonnen. Aktuell haben bereits die ersten Übungseinheiten im Freien stattgefunden. Um den Überblick zur Einhaltung aller wesentlichen Auflagen gerecht zu werden, hat der TVN ein zusammenfassendes Konzept erstellt und auf seiner Webseite veröffentlicht. Dieses wird ständig überprüft und angepasst. 

Der Indoor Sport ist weiterhin (zumindest für die Sportarten des TVN) nicht möglich. Ankündigungen zur Wiederaufnahme liegen zwar vor, jedoch sind bisher keine weiteren Details bekannt.  Es bleibt spannend ...

Stand 13.05.2020 Teil 2 (9)

In der Pressekonferenz der Ministerpräsidentin Malu Dreyer wurde heute verkündet, dass der Lockdown durch die Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz weiter zurückgefahren wird.

Ab dem 27. Mai werden unter anderem Fitnessstudios und Freibäder unter ganz bestimmten hygienischen Auflagen öffnen können, kündigte Dreyer an. Dies gilt auch für andere Sportarten in Innenanlagen wie zum Beispiel Tanzschulen. Hallenbäder und Saunen folgen am 10. Juni.

Wir warten auf weitere Ausführungen, ob sich dies auch für unsere Hallensportarten so darstellen wird. 

Stand 13.05.2020 Teil 1 (8)

Nach Rücksprache mit dem Ministerium in Rheinland-Pfalz wird es in Kürze ein Statement geben, welches auf den Seiten des LSB veröffentlicht wird.

Demnach schließen sie die bisher bekannte Lücke zum Thema Kontaktverbot in Verbindung mit der Ausübung des Breitensports. Das Kontaktverbot wird demnach nicht mehr für die Ausübung von Sport im Freien gelten. Das bedeutet wir können damit den Trainingsbetrieb im Freien unter Berücksichtigung der Abstandsregelung und den Hygieneregeln planen und starten.

Ich werde die Regeln / Leitplanken des DOSB und das Statement des Ministeriums  in Kürze auf der Webseite des TVN veröffentlichen.

Stand 12.05.2020 (7)

Die 6. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP vom 8. Mai tritt am 13. Mai in Kraft.

Leider hilft die den Sporttreibenden in Rheinland-Pfalz nicht wirklich weiter. Derzeit erreichen mich unterschiedliche Auslegungen und meines Erachtens sogar folgenschwere Fehlentscheidungen in anderen Vereinen. 

Der Vorstand des TVN wird sich nicht an Auslegungen ausrichten, sondern die offiziellen Dokumente / Festlegungen  des Landes Rheinland-Pfalz berücksichtigen.  Dies ist die o.g. Verordnung mit den folgenden Aussagen:

Gemäß §1 Nr.6 heißt es

(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist zulässig, soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands nach § 5 Abs. 1 erfolgt und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat.

Kontaktverbot und Mindestabstand

§ 5 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur 1. alleine, 2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder 3. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Noch eine Darstellung (nicht aus der Verordnung):

Kontaktverbot: Ab dem 13. Mai dürfen sich Personen aus zwei Haushalten treffen. Bisher durfte man sich nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands in der Öffentlichkeit treffen.

Fazit: es gibt die Begrenzung für die Herkunft (max. zwei Haushalte), jedoch keine Höchstgrenze der Personenzahl. Ist aber auch egal, da sich der Trainer mit max. den Angehörigen einer  weiteren Familie treffen dürfte.

Gemäß eines Berichts vom SWR von gestern tagt die Landesregierung auch am heutigen Dienstag. Der Wortlaut ist wie folgt:

Auch wenn nach und nach die Corona-Vorschriften gelockert werden, gibt es immer noch für zahlreiche Bereiche Einschränkungen. Hierüber will die Landesregierung am Dienstag reden. Es geht beispielsweise um den Breitensport. Bislang sind nur Sportarten erlaubt, die man alleine oder zu zweit machen kann, wie Tennis spielen oder Golf. Künftig sollen auch größere Gruppen trainieren dürfen.

Stand 10.05.2020 (6)

Ab 13. Mai ist der Breitensport im Freien unter Auflagen wieder möglich. Was sich im ersten Moment so toll anhört, wird in der Realität wieder ganz dünn. Die Auflagen sind bisher mit Abstands- und Hygieneregeln definiert. Leider gibt es keine explizite Aussage zur Personenanzahl, welche gerade in den Sportarten des TV wichtig ist. Somit gilt hier immer noch die Auflage der Kontaktsperre, d.h. es dürfen sich Personen zweier Familien treffen. Aus diesem Grund profitieren Sportarten wie Golf, Tennis, Segeln und Rudern von den Festlegungen. Tanzen, Gymnastik, Yoga unter freiem Himmel wäre möglich, aber aufgrund der limitierten Personenzahl wohl kaum sinnvoll. Bei jeglichen Ballsportarten kommt hinzu, dass das Spielgerät nur von einer Person angefasst werden darf. Der Abstand ist sowieso bei allen Sportarten zu berücksichtigen und Wettkampfsituationen sind ausgeschlossen. Hoffen wir also weiterhin, dass bis 13. Mai klarere Festlegungen definiert werden und der nächste Meilenstein 5. Juni weitere Erleichterungen bringen wird.

Stand 07.05.2020 (5)

Heute hat wieder eine Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer stattgefunden. Dabei wurde u. a. auch die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Breitensports im Freien in Gruppen besprochen. Dies soll bald grundsätzlich, unter Beachtung von Auflagen wieder möglich sein.  Wie die Auflagen aussehen, ist noch nicht abschließend definiert. Nun müssen die einzelnen Landesregierungen die entsprechenden Landesverordnungen anpassen. Sobald uns der Text der entsprechenden Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vorliegt, werden wir entsprechend informieren. Leider ist jedoch der bereits bekannte aktuelle Status, dass weiterhin alle Sportveranstaltungen in Räumen nicht durchgeführt werden dürfen. Inwiefern Indoor-Sportarten, die ins Freie gelegt werden, möglich sind, ist ebenfalls noch nicht definiert.

Theoretisch wären somit zumindest unsere Outdoor-Sportarten, unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln sowie maximaler Personenzahl, wieder möglich. Dies könnte Petanque, Wandern und Minigolf betreffen. Bei Letzterem haben wir die Information erhalten, dass die Stadt Nierstein die Eröffnung der Minigolfanlage zu Pfingsten plant, somit ist sowieso vorher noch kein Trainingsbetrieb möglich.

Also weiterhin durchhalten, meine Links der Online-Trainingskurse beachten und ein Ausdauertraining alleine oder zu zweit im Freien abhalten. Damit macht ihr garantiert nichts falsch. 

Stand 04.05.2020 (4)

Der Sportbetrieb des TV Nierstein ist weiterhin komplett eingestellt. Die Sportstätten sind geschlossen. Nun warten alle auf den 6. Mai. An diesem Tag werden weitere Lockerungen durch Bund und Länder erwartet. Auch wir vom TV Nierstein hoffen darauf, endlich wieder den Sportbetrieb aufnehmen zu können. Leider ist zu befürchten, dass nur einige Sportarten, und zwar solche, wo Abstand gewährleistet werden kann, an den Start dürfen.

Wir warten alle gespannt. In jedem Fall hat der Vorstand bereits Desinfektionsmittel bestellt. Auch das ist in diesen Zeiten nicht einfach. Es werden horrende Preise ausgerufen und die Wartezeiten sind teilweise ewig lang. Egal, wir wollen vorbereitet sein.

Stand 18.04.2020 (3)

Geschlossene Geschäfte, Schulen und Unis, Arbeiten im Homeoffice, kaum Kontakt zu Freunden – in den letzten Wochen hat das Kontaktverbot unser Leben bestimmt. Vor einem Monat hat auch der TV Nierstein sein komplettes Sportprogramm eingestellt.

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der einzelnen Bundesländer haben im Rahmen einer Telefonkonferenz beschlossen, die Kontaktbeschränkungen grundsätzlich bis mindestens 3. Mai zu verlängern. Das bedeutet aber nicht, dass alles genauso bleibt wie bisher. Es wurde nämlich auch über einzelne Schritte zurück zu etwas mehr „Normalität“ gesprochen. 

Gemäß einer Pressemitteilung der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz vom 17.04.2020 werden schrittweise Lockerungen eingeführt. Die Landesregierung wird die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder in einer Verordnung umsetzen.  Sie gelten dann ab Montag, den 20.  April.

Sportliche Betätigung alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien ist von Montag an auch unter Benutzung von Sportanlagen zulässig.  Dies betrifft Sportarten wie beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf oder Reiten.

Leider hat dies aktuell keinen direkten Einfluss auf die Abteilungen des TV. Jedoch ist dies ein deutliches Signal, dass wir mit weiteren Veränderungen in den kommenden Wochen rechnen können. Bis dahin bleibt gesund und haltet euch mit Online-Kursen fit.

Stand 14.03.2020 (2)

Nachdem in der nächsten Woche die Schulen geschlossen werden sollen, soeben das Land Rheinland-Pfalz Veranstaltungen über 75 Personen verboten hat und nach vorliegenden Informationen auch spätestens am Montag Sportverbände empfehlen werden, den Trainingsbetrieb zu stoppen, hat der Vorstand soeben das Folgende beschlossen:

Mit sofortiger Wirkung wird der komplette Trainingsbetrieb des TV Nierstein eingestellt. Vorerst gilt das bis zum 30.04.2020

Die ursprünglich für den 20.03.2020 angesetzte Mitgliederversammlung wird abgesagt und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. 

Stand 12.03.2020 (1)

Aufgrund der Entwicklung des Corona Virus, hat der Turngau die Mini-Meisterschaft im Gerätturnen abgesagt.



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Frank Zimmermann
Öffentlichkeitsarbeit
1. Vorsitzender

Download: 62345a5b4f6bf_220317_32_CoBeLVO_001.pdf